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Benutzungsordnung

§ 1 Grundsätze

(1) Die Gemeindebücherei Uelversheim (im Weitern als Gemeindebücherei bezeichnet) ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Uelversheim. Sie dient der allgemeinen Information, der Aus- und Weiterbildung in Schule und Beruf, der Literaturförderung sowie der Freizeitgestaltung.

(2) Jeder ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Die Benutzungsordnung gilt auch für nicht angemeldete Benutzerinnen oder Benutzer.

(3) Die Benutzung ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach dieser Benutzungsordnung und dem dazu gehörenden Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2   Öffnungszeiten, Kontakt

(1) Öffnungszeiten: mittwochs, von 16:00 – 19:00 Uhr und samstags, von 10:00 – 13:00 Uhr

(2) Kontakt: Telefon: 06249 – 674186, kontakt(at)buecherei-uelversheim.dewww.buecherei-uelversheim.de

(3) Geänderte Öffnungszeiten der Gemeindebücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3 Anmeldung, Benutzerausweis

(1) Die Anmeldung ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Benutzerausweises. Sie erfolgt vor Ort in der Bücherei.

(2) Die Ausstellung des Benutzerausweises ist mit einem einmaligen Entgelt in Höhe von 5,00 Euro verbunden.

(3) Mit der Unterzeichnung der Anmeldekarte wird die Benutzungsordnung der Gemeindebücherei anerkannt. Sie ist für alle Benutzerinnen und Benutzer verbindlich.

(4) Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Anmeldung die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(5) Der Benutzerausweis ist bei allen Ausleihen vorzulegen.

(6) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar.

 § 4 Automatisierte Datenverarbeitung

(1) Mit der Anmeldung wird ferner das Einverständnis erklärt, dass Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mailadresse automatisiert in der Benutzerdatei der Gemeindebücherei gespeichert und verarbeitet werden.

(2) Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt, spätestens jedoch drei Jahre nach der letzten Ausleihe.

(3) Die Daten dienen lediglich dem internen Dienst.

(4) Sie werden weder für andere Zwecke ausgewertet noch an Dritte weitergegeben.

§ 5 Ausleihe, Verlängerungen, Vormerkungen

Die Ausleihe aller Medien ist kostenfrei.

    Die Ausleihzeit beträgt:              4 Wochen

    Ausnahme für Zeitschriften:       2 Wochen

    Ausnahme für DVDs:                  1 Woche

Eine Beschränkung auf die Anzahl der entliehenen Medien besteht nicht.

Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.

Alle Medien können verlängert werden, sofern keine Vormerkung vorliegt.

Vormerkungen und Verlängerungen können:

  • mündlich vor Ort in der Bücherei,
  •  telefonisch 06249 – 674186 (während der Öffnungszeiten)

getätigt werden.

§ 6 Verzug, Verzugsentgelte

Wird nach Ablauf der Ausleihzeit schriftlich an die Rückgabe erinnert, fallen Verzugsentgelte an:

   1. Mahnung     0,50 Euro pro Medium,

   2. Mahnung     1,00 Euro pro Medium,

   3. Mahnung     2,00 Euro pro Medium.

Bleiben alle 3 Mahnstufen erfolglos, werden der Benutzerin oder dem Benutzer der Wiederbeschaffungswert der entliehenen Medien und die abgelaufenen Verzugsentgelte in Rechnung gestellt.

§ 7 Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Gemeindebücherei vorhanden sind, können über den „Auswärtigen Leihverkehr“ nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.

Entgelt pro ausgeliehenem Medium:      2,50 Euro

§ 8 Behandlung der Medien, Schadensersatz

(1) Die Weitergabe entliehener Medien der Gemeindebücherei an Dritte ist unzulässig.

(2) Entliehene Medien sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(3) Bei Verlust oder Zerstörung eines wieder beschaffbaren Mediums ist Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

(4) Bei Medien, die nicht wiederbeschafft werden können, werden Wertersatz oder die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Mediums als Schadensersatz verlangt.

(5) Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die durch den Ge-brauch und die Nutzung ihrer Medien an technischen Endgeräten der Nutzerinnen und Nutzer entstehen.

§ 9 Internet-Nutzung

(1) Die Gemeindebücherei stellt einen öffentlichen Internet-Zugang bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Gemeindebücherei genutzt werden kann.

(2) Die Nutzungsdauer des Internetzuganges wird durch die Bücherei-leitung festgelegt.

(3) Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die der Benutzerin und dem Benutzer durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen.

(4) Für Schäden, die am Gerät und am System entstehen, haften die Benutzerin bzw. der Benutzer.

(5) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten.

(6) Die Gemeindebücherei ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Internet-Zugang abgerufen werden.

§ 10 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die Gemeindebücherei es verlangt oder die Voraussetzung für die Benutzung nicht mehr gegeben ist (z. B. Abmeldung, Umzug oder Tod).

(2) Mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses bleiben eventuelle Ansprüche der Gemeindebücherei gegen die Benutzerin oder den Benutzer bestehen.

§ 11 Verhalten in der Gemeindebücherei

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer der Gemeindebücherei hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzerinnen und Benutzer nicht gestört werden.

(2) Essen und Trinken, Rauchen sowie das Mitbringen von Haustieren ist in der Gemeindebücherei nicht gestattet.

(3) Das Büchereipersonal übt in der Gemeindebücherei das Hausrecht aus, seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 12 Ausschluss von der Benutzung

Wer gegen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstößt, kann vorübergehend oder im Ausnahmefall auf Dauer von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Ortsgemeinde Uelversheim, 07.11.2018

Rudolf Baumgarten
Ortsbürgermeister

 

 

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